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V 2026 24

SVG-Allgemeines

ZG Verwaltungsgericht ·V · 2026-08-03 · Deutsch ZG
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr (BGS 751.22) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht innert 30 Tagen gegen Verwaltungsentscheide des Regierungs- rats zulässig. Die Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 wurde am 12. Februar 2026 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerde enthält einen Antrag sowie eine Begründung (§ 64 Abs. 1 Satz 1 VRG) und genügt damit den formellen Anforderungen an eine Laienbe- schwerde. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG). Ob er auch vom angefochtenen Bescheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG), bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Die Beurteilung erfolgt im Zirkularverfahren (§ 29 Abs. 1 GO VG).

E. 2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 Abs. 1 VRG jede Rechtsver- letzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die un- richtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tat- sache; 3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG).

E. 3 Aufl. 2021, Rz. 1213).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und erfüllt damit die Voraussetzung von § 62 Abs. 1 lit. a VRG. Die materielle Beschwer ist in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG geregelt. Das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Inter- esse überschneiden sich weitgehend, weshalb beide Voraussetzungen gemeinsam be- handelt werden können (BGE 136 I 281 E. 2.2; Kiener, a.a.O., Rz. 1432). Der Rechtsu- chende muss in hinreichendem Masse beschwert sein; sein Rechtsschutzinteresse muss intensiv genug sein, um als unmittelbares und persönliches Interesse anerkannt werden zu können. Demnach müssen "handfeste Belange, persönliche Vor- oder Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen stehen" (BVGer B-3595/2021 vom 3. Januar 2022 E. 7.4.4). Das Interesse ist nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende durch das Beschwerdever- fahren einen realen – materiellen oder ideellen – Nachteil von sich abwenden kann. Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein – bloss geringfügige, unwahrscheinliche Be- einträchtigungen reichen nicht aus (BVGer B-3595/2021 vom 3. Januar 2022 E. 7.4.4, mit Hinweis auf BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Darüber hinaus bedarf es eines aktuellen und prakti- schen Interesses. Die Rechtsprechung verzichtet darauf ausnahmsweise, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und ihre Beant- wortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.1).

E. 3.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend entschieden, dass die Feststellungsverfügung vom

14. April 2025 des Strassenverkehrsamts mangels eines glaubhaft gemachten Feststel- lungsinteresses aufzuheben ist. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Dem Antrag auf Auf- hebung der Verfügung wurde im angefochtenen Entscheid damit vollumfänglich entspro- chen. Wie aus den Akten hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit das Kontrollschild ZG 6173 an eine Drittperson abtreten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Hauptantrag bereits obsiegt. Sein Interesse erschöpft sich darin, eine materielle Beurteilung der Behördenpraxis zu erlangen. Ein schutzwürdiges Interesse an einer sol- chen abstrakten Klärung besteht nicht. Ein Nachteil, der gerichtlichen Rechtsschutz erfor- dern würde, ist daher nicht ersichtlich. Die Begründung, er könne jederzeit wieder von der streitigen Behördenpraxis betroffen sein und sei in dieser Hinsicht zumindest virtuell be-

5 Urteil V 2026 24 schwert, zumal eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, geht fehl. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb sich die aufgeworfene Frage unter vergleichbaren Umständen jederzeit wieder stellen könnte, ohne rechtzeitig einer gerichtli- chen Überprüfung zugänglich zu sein. Sollte das Strassenverkehrsamt eine künftige Abtre- tung erneut verweigern, stünde es dem Beschwerdeführer frei, den Erlass einer individu- ell-konkreten Verfügung zu verlangen. Es fehlt damit an einem schutzwürdigen Interesse und folglich an einer Prozessvoraussetzung.

E. 3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Feststellungsverfügungen stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Nicht feststellungsfähig ist namentlich eine abstrakte Rechtslage. In dieser Hinsicht ist der Antrag 2 des Be- schwerdeführers unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht nach- vollziehbar, weshalb das Strassenverkehrsamt eine Feststellungsverfügung erlassen hat, zumal mit behördlichen Auskünften keine Rechtsfolgen verbunden wären und daher eine Auskunft nicht anfechtbar gewesen wäre (BGE 130 V 388 E. 2.5 mit zahlreichen Hinwei- sen).

E. 4 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 5 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten des Ver- fahrens. Für die Bemessung der Kosten sind insbesondere der Zeitaufwand, die Schwie- rigkeit des Falls sowie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse massgebend (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden dem Beschwerde- führer auferlegt, auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

E. 6 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6 Urteil V 2026 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden Kosten in Höhe von Fr. 1'500.– erhoben, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
  3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie im Dispositiv zum Vollzug der Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 3. August 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Immatrikulationsfrist bei der Übertragung von Kontrollschildern) V 2026 24

2 Urteil V 2026 24 A. Am 14. April 2025 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug eine Fest- stellungsverfügung für A.________, in welcher die behördliche Praxis in Bezug auf die Handhabung der Abtretungsvoraussetzungen von Kontrollschildern als rechtskonform er- klärt wurde. Diese Praxis besagt, dass Fahrzeuge nicht als immatrikuliert gelten, solange die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt deponiert sind, weshalb die dreimonatige Sperrfrist für die Abtretung von Kontrollschildern während der Hinterlegungszeit nicht läuft. Das Strassenverkehrsamt stützt die Praxis auf die Verordnung über die Kontrollschild- nummern (KnV; BGS 751.222). Der Feststellungsverfügung vom 14. April 2025 ging eine Schaltervorsprache von A.________ am 21. Januar 2025 voraus, anlässlich derer ihm ei- ne Abtretung der Kontrollschilder ZG C.________an eine Drittperson unter Verweis auf die behördliche Praxis verwehrt worden war (SID-act. 6). Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 er- suchte A.________ das Strassenverkehrsamt um den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend die erwähnte Praxis (SID-act. 2). In der Folge erliess das Strassenver- kehrsamt die besagte Feststellungsverfügung vom 14. April 2025. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Juni 2025 Beschwerde beim Regie- rungsrat des Kantons Zug und beantragte unter anderem, die Feststellungsverfügung sei aufzuheben (RR-act. 1). Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 wurde die Beschwerde gut- geheissen und die Verfügung vom 14. April 2025 aufgehoben (RR-act. 12). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

11. Februar 2026 (Poststempel 12. Februar 2026) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben. Darüber hinaus sei fest- zustellen, dass die dreimonatige Immatrikulationsfrist auch dann gewahrt sei, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegt seien, solange das Fahrzeug imma- trikuliert bleibe. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 13. Februar 2026 verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– (act. 2) wurde fristgerecht geleistet (act. 3). D. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug beantragte mit Vernehmlassung vom

20. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und begrün- dete ihren Antrag ausführlich (act. 5).

3 Urteil V 2026 24 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr (BGS 751.22) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht innert 30 Tagen gegen Verwaltungsentscheide des Regierungs- rats zulässig. Die Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 wurde am 12. Februar 2026 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerde enthält einen Antrag sowie eine Begründung (§ 64 Abs. 1 Satz 1 VRG) und genügt damit den formellen Anforderungen an eine Laienbe- schwerde. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG). Ob er auch vom angefochtenen Bescheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG), bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Die Beurteilung erfolgt im Zirkularverfahren (§ 29 Abs. 1 GO VG). 2. Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 Abs. 1 VRG jede Rechtsver- letzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die un- richtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tat- sache; 3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). 3. Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet die Behörde das Recht von Amtes wegen an (§ 18 Abs. 1 VRG). Die Prozessvoraussetzungen werden

4 Urteil V 2026 24 ebenfalls von Amtes wegen geprüft (Regina Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht,

3. Aufl. 2021, Rz. 1213). 3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und erfüllt damit die Voraussetzung von § 62 Abs. 1 lit. a VRG. Die materielle Beschwer ist in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG geregelt. Das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Inter- esse überschneiden sich weitgehend, weshalb beide Voraussetzungen gemeinsam be- handelt werden können (BGE 136 I 281 E. 2.2; Kiener, a.a.O., Rz. 1432). Der Rechtsu- chende muss in hinreichendem Masse beschwert sein; sein Rechtsschutzinteresse muss intensiv genug sein, um als unmittelbares und persönliches Interesse anerkannt werden zu können. Demnach müssen "handfeste Belange, persönliche Vor- oder Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen stehen" (BVGer B-3595/2021 vom 3. Januar 2022 E. 7.4.4). Das Interesse ist nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende durch das Beschwerdever- fahren einen realen – materiellen oder ideellen – Nachteil von sich abwenden kann. Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein – bloss geringfügige, unwahrscheinliche Be- einträchtigungen reichen nicht aus (BVGer B-3595/2021 vom 3. Januar 2022 E. 7.4.4, mit Hinweis auf BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Darüber hinaus bedarf es eines aktuellen und prakti- schen Interesses. Die Rechtsprechung verzichtet darauf ausnahmsweise, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und ihre Beant- wortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.1). 3.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend entschieden, dass die Feststellungsverfügung vom

14. April 2025 des Strassenverkehrsamts mangels eines glaubhaft gemachten Feststel- lungsinteresses aufzuheben ist. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Dem Antrag auf Auf- hebung der Verfügung wurde im angefochtenen Entscheid damit vollumfänglich entspro- chen. Wie aus den Akten hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit das Kontrollschild ZG 6173 an eine Drittperson abtreten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Hauptantrag bereits obsiegt. Sein Interesse erschöpft sich darin, eine materielle Beurteilung der Behördenpraxis zu erlangen. Ein schutzwürdiges Interesse an einer sol- chen abstrakten Klärung besteht nicht. Ein Nachteil, der gerichtlichen Rechtsschutz erfor- dern würde, ist daher nicht ersichtlich. Die Begründung, er könne jederzeit wieder von der streitigen Behördenpraxis betroffen sein und sei in dieser Hinsicht zumindest virtuell be-

5 Urteil V 2026 24 schwert, zumal eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, geht fehl. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb sich die aufgeworfene Frage unter vergleichbaren Umständen jederzeit wieder stellen könnte, ohne rechtzeitig einer gerichtli- chen Überprüfung zugänglich zu sein. Sollte das Strassenverkehrsamt eine künftige Abtre- tung erneut verweigern, stünde es dem Beschwerdeführer frei, den Erlass einer individu- ell-konkreten Verfügung zu verlangen. Es fehlt damit an einem schutzwürdigen Interesse und folglich an einer Prozessvoraussetzung. 3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Feststellungsverfügungen stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Nicht feststellungsfähig ist namentlich eine abstrakte Rechtslage. In dieser Hinsicht ist der Antrag 2 des Be- schwerdeführers unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht nach- vollziehbar, weshalb das Strassenverkehrsamt eine Feststellungsverfügung erlassen hat, zumal mit behördlichen Auskünften keine Rechtsfolgen verbunden wären und daher eine Auskunft nicht anfechtbar gewesen wäre (BGE 130 V 388 E. 2.5 mit zahlreichen Hinwei- sen). 4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten des Ver- fahrens. Für die Bemessung der Kosten sind insbesondere der Zeitaufwand, die Schwie- rigkeit des Falls sowie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse massgebend (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden dem Beschwerde- führer auferlegt, auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 6. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6 Urteil V 2026 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden Kosten in Höhe von Fr. 1'500.– erhoben, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie im Dispositiv zum Vollzug der Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am